• Die Stadt Glashütte war die erste deutsche Gemeinde, die in Konkurs ging. (Ansichtskarte Verlag Albert Ernst in Dresden, gelaufen 1924; Bestand: Historisches Archiv des OSV)

Der Konkurs der Stadt Glashütte

Im März 1929 ereignete sich Unerhörtes. Die durch die Uhrenindustrie weltbekannte Stadt Glashütte in Sachsen musste einen Konkursantrag stellen. Das war das erste Mal, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Konkurs ging. Die Überschuldung hatte mehrere Ursachen. Die Finanzpolitik des Reichs verschlechterte in der Weimarer Republik die finanzielle Lage der Gemeinden, insbesondere durch die Wegnahme der Einkommensteuer. Zugleich waren enorme soziale Lasten zu tragen. In Glashütte ging die Uhrenindustrie zurück. Dazu kam im Jahr 1927 eine Hochwasserkatastrophe. Die Stadt trug aber auch Mitschuld an der Misere. Sie hatte sich nämlich ausgiebig privatwirtschaftlich betätigt. Dies war riskant. Wenn öffentliche Gelder in Unternehmen investiert wurden, die in privatrechtlicher Rechtsform organisiert waren, so bestand die Gefahr des Einfrierens beziehungsweise Versickerns des Kapitals. Unter dem Vorwand, für die heimische Industrie Kredite zu beschaffen, nahm Glashütte zum Beispiel 1924 zu ungünstigen Konditionen ein Darlehn über eine Million Reichsmark auf. Die Finanzmittel wurden vor allem in unproduktive kommunale Unternehmen investiert, da der Bedarf der privaten Firmen mittlerweile wegen des Rückgangs der Aufträge gesunken war. Eine Zinstilgung war so nicht möglich.

Schließlich hatte die kleine Stadt über zwei Millionen Reichsmark Schulden. Nach der Konkurseröffnung wurden sogar insgesamt fast drei Millionen Reichsmark Forderungen angemeldet. Im Sommer 1929 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Das sächsische Innenministerium hatte zu diesem Zeitpunkt bereits verordnet, dass viele Vermögensgegenstände unentbehrlich für die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben seien und deswegen für diese ein Pfändungsverbot bestehe. Die Stadt focht dies an und klagte. Ihr gesamtes Vermögen gehöre aus dem Grund nicht zur Konkursmasse. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verkürzte schließlich durch ein Urteil vom 3. Mai 1930 den Schutz auf einen Teil des Vermögens. Dies hieß etwa für die örtliche Girokasse und die Sparkasse, dass zwar das Inventar, aber nicht die Einlagen Vollstreckungsschutz genossen. Zu diesem Zeitpunkt besaßen die kommunalen Geldinstitute noch keine eigene Rechtspersönlichkeit und ihr Vermögen war nicht von dem des Trägers getrennt. Dies wurde erst am 6. Oktober 1931 vom Reich angewiesen. Sachsen verordnete am 21. September 1931, dass fortan an Stelle des Konkurses von Gemeinden als Liquidationsverfahren die staatliche Verwaltung unter Kommissaren stattfinden sollte. Ende des Jahres schloss das Konkursverfahren mit einem Vergleich. Der Freistaat Sachsen war Treuhänder. Um die verbliebenen Schulden zu begleichen, musste Glashütte unter anderem seine städtischen Werke verkaufen.

Quellen:
– Richter, Siegfried: Die Haftung des Staates als Träger der Gemeindeaufsicht in Sachsen, unter Berücksichtigung des Konkurses der Stadt Glashütte. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde bei der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig. Ebersbach in Sachsen. 1932.
– Hornfischer, Felix: Die Insolvenzfähigkeit von Kommunen. Stuttgart. 2010.

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