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Namensschutz vor 90 Jahren

Kennen Sie das Kreditwesengesetz? Vor 90 Jahren verabschiedete die NS-Regierung das Reichsgesetz über das Kreditwesen. Es betraf alle Unternehmen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte in Deutschland betrieben. Den Sparkassen war weiterhin eine universelle Tätigkeit erlaubt. Allerdings sollten bankmäßige und sparkassenmäßige Geschäfte getrennt stattfinden. Reichsbankpräsident und Reichswirtschaftsminister Hjalmar Schacht setzte viele Regulierungen der Sparkassengeschäfte im KWG durch. So konnten zum Beispiel lediglich 300 Reichsmark pro Monat ohne Kündigungsfrist vom Sparbuch abgehoben werden.

Dem Wirtschaftsminister unterstand fortan ein sogenannter Reichskommissar für das Kreditwesen. Er war als Exekutivorgan für die Umsetzung des Gesetzes zuständig. Zu seinen Kompetenzen gehörte etwa die Entscheidung, welche Firmen die Bezeichnung „Sparkasse“ nutzen konnten.* Genossenschaften durften den Namen zumindest nicht mehr neu einführen. Es gab einen gewissen Bestandsschutz. Der § 10 stärkte zwar die Position der kommunalen Sparkassen im Wettbewerb. Allerdings wurde dieser durch die Einschränkung marktwirtschaftlicher Prinzipien begrenzt. Im nationalsozialistischen Staat war das Kreditwesen nämlich Teil einer „gelenkten“ Wirtschaft.

* Heute finden Sie die Regelung in § 40 des KWG von 1961.

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