• Stadtbank und Stadtsparkasse in Gera, um 1935; Bestand: Sparkassenhistorischen Dokumentationszentrum des DSGV

  • Der Erlass vom 15. April 1921 wurde in der Sparkasse abgedruckt. Bestand: Sparkassenhistorischen Dokumentationszentrum des DSGV

Ein Meilenstein auf dem Weg zum Universalkreditinstitut

Die Entwicklung der Sparkassen von einfachen Sparanstalten zu Universalkreditinstituten zog sich lange hin. Ein Meilenstein auf diesem Weg war ein preußischer Ministerialerlass, der am 15. April vor einhundert Jahren veröffentlicht wurde.

Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts beschränkte sich das Sparkassengeschäft weitgehend auf die Annahme von Spareinlagen und die Ausgabe von Hypothekenkrediten. Die zunehmenden Fortschritte in Wirtschaft, Gesellschaft und Technik ließen jedoch auch die Ansprüche der Kunden wachsen. Im ersten Jahrzehnt nach der Jahrhundertwende konnten die Sparkassen den Depositen- und Kontokorrentverkehr und insbesondere den bargeldlosen Zahlungsverkehr einführen. Ausgehend von Sachsen bauten sie seit 1909 ein reichsweites Überweisungsnetz auf. Weitere Geschäftsfelder kamen im Ersten Weltkrieg hinzu: Die Sparkassen durften nun auch Wertpapiere an ihre privaten Kunden verkaufen und diese Wertpapiere für sie in Depots verwahren und verwalten. Damit war die „bankmäßige“ Entwicklung der Sparkassen eingeleitet.

Nach dem Kriegsende bedrohte eine immer spürbar werdende Geldentwertung die Hauptgeschäftsfelder der Sparkassen, das langfristige Einlagen- und Kreditgeschäft. Trotz der neuen Geschäftsmöglichkeiten ging die Rentabilität der Institute erheblich zurück. Viele kommunale Träger kamen deshalb auf den Gedanken, zusätzlich zu ihren Sparkassen Stadt- und Kreisbanken zu gründen. Diese Kommunalbanken unterlagen nicht den Bestimmungen der Sparkassengesetze und konnten alle Bankgeschäfte betreiben.

Die Aufsichtsbehörden der Länder betrachteten diese Entwicklung mit Argusaugen, weil die Kommunen damit unerwünschte Risiken eingingen. Als erste wurde das preußische Innenministerium aktiv. Am 15. April 1921 publizierte es einen Erlass über „Die Errichtung von Kommunalbanken durch Gemeinden und Gemeindeverbände“*. Darin ging das Ministerium das Problem von zwei Seiten an: Zum einem drängte es die Kommunen dazu, ihre neuen Banken rechtlich zu verselbständigen und in haftungsrechtlich adäquate Gesellschaftsformen wie die Aktiengesellschaft und die GmbH zu überführen. Zum anderem weitete es die Geschäftskompetenzen der Sparkassen nochmals aus. So wurden insbesondere noch bestehende Höchstgrenzen für Depositen- und Kontokorrenteinlagen abgeschafft und den Sparkassen „sonstige bankmäßige Geschäfte“ widerruflich gestattet.

Völlige Freiheit bedeutete das allerdings nicht, denn der Erlass stellte klar: Ausgeschlossen müssen naturgemäß alle Geschäfte bleiben, die mit der ursprünglichen Aufgabe der Sparkassen, den Sparsinn zu fördern und als öffentliche Kredit-Institute zu dienen, unvereinbar sind, oder die die Sicherheit der Einlagen gefährden, oder endlich die der Stellung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im öffentlichen Leben und der durch ihre geschichtliche Entwicklung gegründeten Vertrauensstellung der öffentlichen Sparkassen nicht entsprechen.“**

Andere deutsche Länder zogen mit teilweise erheblicher Verzögerung nach. So schufen Bayern und Baden erst im April bzw. Juni 1923 die rechtlichen Grundlagen für die volle bankmäßige Betätigung der Sparkassen.

Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Geldentwertung in Deutschland bereits dramatisch beschleunigt. Befreit aus dem engen Korsett ihres bisherigen Geschäftsrechts, waren die Sparkassen jedoch in der Lage die existenzbedrohende Phase der Hyperinflation einigermaßen glimpflich zu überstehen. Nach der im Herbst 1923 eingeleiteten Währungsreform stabilisierten sie sich erstaunlich schnell wieder.

Private und genossenschaftliche Wettbewerber bemühten sich zwar in den folgenden Jahren darum, dass die bankmäßige Betätigung der Sparkassen wieder rückgängig gemacht werden. Aber auch dank der Gründung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes 1924 konnte die Sparkassenorganisation diese Attacken erfolgreich abwehren. Das Reichskreditwesengesetz bestätigte 1934 die Stellung der Sparkassen endgültig: Als Kreditinstitute waren sie den Banken grundsätzlich gleichgestellt.

Dr. Thorsten Wehber, Sparkassenhistorischen Dokumentationszentrum des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes

* Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, Jg. 82 (1921), Seite 128 – 132.
** Ebd, S. 130.

Literatur:
Günter Ashauer: Von der Ersparungscasse zur Sparkassen-Finanzgruppe. Stuttgart 1991.
Hans Pohl/Bernd Rudolph/Günther Schulz: Wirtschafts- und Sozialgeschichte der deutschen Sparkassen im 20. Jahrhundert. Stuttgart 2005.

Dieser Beitrag wurde ebenfalls in der SparkassenZeitung veröffentlicht.