Das Sparkassengesetz der DDR
Blogserie, Teil 38
Zum 1. Juli 1990 trat der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Um unter den veränderten Rahmenbedingungen wirken zu können, bekamen die Sparkassen der DDR eine neue Rechtsgrundlage, an deren Entstehung der DDR-Sparkassenverband großen Anteil hatte. Als Vorlage soll vor allem das Sparkassenrecht Nordrhein-Westfalens gedient haben.* Am 29. Juni beschloss die Volkskammer noch rechtzeitig das Gesetz über den Status und die Organisation der Sparkassen, welches am 1. Juli gültig wurde. Es ersetzte das Statut der DDR-Sparkassen vom 23. Oktober 1975.
Im Sparkassengesetz finden sich wichtige Merkmale eines dezentralen kommunalen Sparkassenwesens. So wurde das Regionalprinzip verankert. Nur im Gebiet ihrer Träger sollten sich Sparkassen geschäftlich betätigen.** Auf die kommunale Verbundenheit legte man großen Wert. Die Sparkassen waren nicht mehr Einrichtungen der Räte der Stadt- und Landkreise und lediglich juristische Personen, sondern als Einrichtungen der Landkreise oder kreisfreien Städte oder der von ihnen gebildeten Zweckverbände rechtsfähige, gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie waren nicht mehr volkseigene Kreditinstitute. Die Sicherheit der Einlagen garantierte nicht mehr der sozialistische Staat. Für alle Verbindlichkeiten hafteten fortan die kommunalen Gewährträger. Sie hatten sicherzustellen, dass ihre Sparkassen ihre Aufgaben erfüllen konnten.*** Der öffentliche Auftrag wurde im DDR-Sparkassengesetz formuliert.
„Die Sparkassen haben die Aufgabe, den Sparsinn der Bevölkerung ihres Geschäftsgebiets zu fördern. Sie geben Gelegenheit, Ersparnisse und andere Gelder sicher und verzinslich anzulegen, dienen der örtlichen Kreditversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes, der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise ihres Geschäftsgebiets und der öffentlichen Einrichtungen in ihrem Geschäftsgebiet […]“ ****
Während das Sparkassenstatut von 1975 die Tätigkeit aller Sparkassen im Sinne der Aufgabenverteilung im sozialistischen Bankensystem festschrieb, bot 1990 die im Vollzug des Sparkassengesetzes erlassene Anordnung über den Betrieb und die Geschäfte der ostdeutschen Sparkassen umfangreiche Möglichkeiten.***** Das Gesetz forderte, dass sie ihre Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen erfüllten und jederzeit zahlungsbereit waren. Festgelegt wurde – man denke an die Liquiditätshaltung bei der DGZ – die Zusammenarbeit mit vom Sparkassenverband für zuständig erklärten Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Sparkassenorganisation. Die Sparkassenanordnung konkretisierte dies. Verfügbare Gelder hatten die Sparkassen „bei der vom Sparkassenverband für zuständig erklärten Girozentrale sowie bei der zuständigen Landeszentralbank anzulegen“. ******
Anstatt eines Direktors war nun ein Vorstand aus mehreren Personen für die Geschäftsführung zuständig. Das Vier-Augen-Prinzip musste gewährleistet sein. Zur Aufsicht und Kontrolle des Wirkens der Sparkasse war nicht mehr der Rat des Kreises, sondern der Verwaltungsrat des Instituts befugt. Die demokratisch gewählte Vertretung des Gewährträgers, etwa der Kreistag, bestimmte den Vorsitzenden ihrer Verwaltung, in dem Fall den Landrat, zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Kreissparkasse und wählte die übrigen Mitglieder.******* Der Verwaltungsrat bestimmte fortan die Richtlinien der Geschäftspolitik. Er durfte auch die Gründung, Auflösung oder Fusionierung kommunaler Sparkassen beschließen.******** Ein drittes Organ der Sparkasse stellte der Kreditausschuss unter Vorsitz des Verwaltungsratsvorsitzenden dar. Dem Ausschuss hatte der Vorstand Darlehen ab einer bestimmten Größe zur Zustimmung vorzulegen.
Die erwähnte Sparkassenanordnung vom 26. Juli 1990 regelte die Zuständigkeiten des Kreditausschusses und des Vorstandes detaillierter. Gleichzeitig wurde eine Mustersatzung erlassen. Es folgte am 29. August als weitere Durchführungsbestimmung zum DDR-Sparkassengesetz die Anordnung über die Verfahrensregelung zur Überleitung der Sparkassen an die Gewährträger. Demnach sollten die gewählten Vertretungen der Gewährträger ihren Sparkassen bis spätestens 1. Oktober eine der Mustersatzung entsprechende Satzung geben. Der Verwaltungsrat war bis zum 1. November zu wählen und der Kreditausschuss bis zum 15. November zu besetzen. Die Stellen der Vorstände waren unverzüglich auszuschreiben, in Ost- und in Westdeutschland.********* Da gesetzmäßig auch Sparkassenbeschäftigte in den Verwaltungsrat gewählt wurden, erfolgte am 29. August eine Anordnung zur diesbezüglichen Wahlordnung.
Das mit dem bundesdeutschen Recht kompatible Sparkassengesetz galt gemäß Einigungsvertrag ab 3. Oktober 1990 zunächst als einheitliches Länderrecht weiter. Es wurde in den folgenden Jahren ersetzt. So bekamen die Mitgliedsländer des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes eigene Sparkassengesetze, der Freistaat Sachsen 1993, Sachsen-Anhalt sowie Mecklenburg-Vorpommern 1994 und Brandenburg 1996. Diese Gesetze waren fast inhaltsgleich. Auch neue Sparkassenverordnungen und Mustersatzungen wurden von den Bundesländern erlassen.
Fortsetzung am 01.07.2020
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* Vgl. Geiger, Walter/ Günther, Hans-Georg: Neugestaltung des ostdeutschen Sparkassenwesens 1990 bis 1995, Stuttgart, 1998, S. 124
** Vgl. Gesetz über den Status und die Organisation der Sparkassen (Sparkassengesetz) vom 29. Juni 1990, § 5, in: Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 40, 12.07.1990, S. 567
*** Die Antstaltslast wurde später modifiziert. Die Gewährträgerhaftung entfiel. Lesen Sie dazu mehr in der Chronik des OSV.
**** Gesetz über den Status und die Organisation der Sparkassen (Sparkassengesetz) vom 29. Juni 1990, § 2 (1), in: Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 40, 12.07.1990, S. 567
***** So gab es zum Beispiel vielfältigere Möglichkeiten zur Anlage der Sparkassenbestände. Vgl. Anordnung über den Betrieb und die Geschäfte der Sparkassen (Sparkassenanordnung) vom 26. Juli 1990, § 10, in: Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 56, 30.08.1990, S. 1276
****** Ebd., § 16, S. 1277
******* Sachkundige Bürger waren wählbar. Bis zu zwei Drittel konnten der politischen Vertretung des Gewährträgers angehören. Die Dienstkräfte der Sparkasse wählten ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder als ihre Vertretung.
******** Vgl. Gesetz über den Status und die Organisation der Sparkassen (Sparkassengesetz) vom 29. Juni 1990, § 6 (2), in: Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 40, 12.07.1990, S. 567
********* Vgl. Anordnung über die Verfahrensregelung zur Überleitung der Sparkassen an die Gewährträger vom 29. August 1990, § 3, in Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 60, 18.09.1990, S. 1475