• Das preußische Sparkassenreglement von 1838 widmete sich auch den Kontengrenzen. Es hatte lange Gültigkeit. : © Historisches Archiv des OSV

Historische Kontenobergrenzen

Nicht nur in Sachsen, sondern auch in Preußen achtete der Staat lange Zeit darauf, dass die Kundinnen und Kunden der Sparkassen nicht zu viel Geld auf dem Sparbuch liegen hatten. Das hatte damals nichts mit einer miserablen Zinslage zu tun, die den kommunalen Geldinstituten wirtschaftliche Probleme bereitete. Vielmehr war ein wichtiger Grund für die Begrenzungen, wohlhabende Anleger möglichst fernzuhalten. Sparkassen hatten eine sozialpolitische Aufgabe und waren vor allem für wenig vermögende Menschen gedacht, damit diese sich Rücklagen bildeten. Deswegen sollten die Untergrenzen, ab denen Einlagen angenommen wurden, möglichst niedrig sein. So stand es im Sparkassenreglement vom 12. Dezember 1838, dem preußischen Rahmengesetz für das Sparkassenwesen. Die Satzungen, in denen von Ort zu Ort unterschiedliche Beträge festgeschrieben waren, wurden bei den Sparkassengründungen von den Aufsichtsbehörden kontrolliert. Auch Nachträge und Neufassungen waren einzureichen. Öfters gab es Einwände gegen die von den Kreisen und Gemeinden verfassten Entwürfe und die Obergrenzen musste nach unten korrigiert werden. So hatte zum Beispiel noch 81 Jahre später die Gemeinde Falkenberg/Elster auf Anweisung des Oberpräsidenten in Magdeburg das Limit von 25.000 auf 15.000 Mark herabzusetzen, ehe sie ihre Sparkasse eröffnen durfte.

  • Historisches Archiv des OSV : © In der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 wurde die rechtliche Selbstständigkeit der Sparkassen gefordert.

Wie die Sparkassen Körperschaften öffentlichen Rechts wurden

Heute sind die kommunalen Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Vor genau 90 Jahre ordnete Reichspräsident Paul von Hindenburg in einer seiner Notverordnungen an, dass die Sparkassen eine eigene Rechtspersönlichkeit bekommen sollten. In Kapitel I des fünften Teils der Verordnung „zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen“ wurden zunächst die Landesregierungen ermächtigt und verpflichtet, dies ihrerseits durch Verordnungen umzusetzen. Mit ihrer rechtlichen Selbstständigkeit sollten die Geldinstitute ein separates Vermögen erhalten. Probleme klammer Träger konnten sich so nicht auf das Sparkassenvermögen auswirken. Der Fall Glashütte war nicht lang her. Die kommunale Gewährträgerhaftung blieb erhalten. Neu war, dass den Vorständen der Sparkassen künftig auch Mitglieder angehörten, die nicht den Verwaltungen entstammten.

Diverse Anlagevorschriften gab es angesichts der Bankenkrise und der prekären Lage der Gemeinden. Kredite an Kommunen durften 25 Prozent der Einlagen nicht übersteigen. Inbegriffen war der Erwerb von kommunalen Anleihen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen. Des Weiteren konnten die Sparkassen nur 40 Prozent der Einlagen in Hypotheken anlegen. Jedem Kreditnehmer war höchstens ein Prozent der Einlagen als Personalkredit zu gewähren, wenn dessen Kredite 20.000 Reichsmark überstiegen. Zur Liquiditätssicherung galt es, 30 Prozent der Spareinlagen und 50 Prozent der sonstigen Einlagen in flüssigen Werten anzulegen. 10 Prozent der Spareinlagen und 20 Prozent der anderen Einlagen sollten als Liquiditätsreserve bei der zuständigen Girozentrale gehalten werden. Neben diesen ganzen Vorschriften gab es noch etwas Positives im Bereich Markenschutz. Die Bezeichnung „Sparkasse“ war fortan den öffentlichen Sparkassen vorbehalten. Jahrelang hatte es diesbezüglich Auseinandersetzungen mit genossenschaftlichen Kreditinstituten gegeben.

Umgesetzt wurde die Verordnung Hindenburgs zum Beispiel am 20. Juli 1932 durch eine Verordnung der letzten demokratischen Regierung des Freistaats Preußen. Mit dem Inkrafttreten einer Mustersatzung, die von den Trägern bis zum 30. September 1932 anzunehmen war, erhielten die preußischen Sparkassen „Rechtsfähigkeit und die Eigenschaft von Körperschaften öffentlichen Rechts“. Damit ging das Sparkassenvermögen einschließlich der Schulden auf die mit Rechtsfähigkeit ausgestattete kommunale Sparkasse über. Auch die anderen Vorgaben vom 6. Oktober 1931 wurden umgesetzt. Mit der neuen Satzung war auch ein neuer Vorstand zu bilden. Ihm sollte mindestens ein „Angehöriger des Gewährverbandes“ angehören, welchen der Bürgermeister beziehungsweise Landrat als Mitglied bestellte. Auch heute noch gehören sachkundige Bürger den Verwaltungsräten der Sparkassen an.

  • © Historisches Archiv des OSV

Der Pfenning

Was steht denn da auf der Vorderseite? Hat sich der Münzmeister in Berlin etwa vertan? Pfennig sollte es doch heißen. Nein, es ist schon richtig so. Vor genau 200 Jahren wurde im Königreich Preußen im Rahmen einer Münzreform festgelegt, dass der Taler fortan aus 30 (Silber)Groschen beziehungsweise 360 Pfenni(n)gen bestehen sollte. Man nannte die Geldstücke wohl so, um sie von den alten zu unterscheiden. Vorher machten nämlich 24 Gute Groschen oder 288 Pfennige einen Taler. Im Münzgesetz Friedrich Wilhelms III. vom 30. September 1821 taucht interessanterweise die eigentümliche Bezeichnung Pfenning gar nicht auf. Jedoch wurde das Gewicht der neuen Kupfermünze genau festgelegt. Fünf Achtundvierzigstel Loth sollte sie wiegen. Das waren rund 1,5 Gramm. Dieses Leichtgewicht konnte man damals nicht zur einzigen preußischen Sparkasse in unserem heutigen Geschäftsgebiet bringen. Einzelne Sparpfennige nahm die Sparkasse eines Vereins in Halle an der Saale nämlich aus verwaltungstechnischen Gründen nicht an. Erst musste ein Taler als Mindesteinlage zusammengespart sein.

  • Stadtbank und Stadtsparkasse in Gera, um 1935; Bestand: Sparkassenhistorischen Dokumentationszentrum des DSGV

  • Der Erlass vom 15. April 1921 wurde in der Sparkasse abgedruckt. Bestand: Sparkassenhistorischen Dokumentationszentrum des DSGV

Ein Meilenstein auf dem Weg zum Universalkreditinstitut

Die Entwicklung der Sparkassen von einfachen Sparanstalten zu Universalkreditinstituten zog sich lange hin. Ein Meilenstein auf diesem Weg war ein preußischer Ministerialerlass, der am 15. April vor einhundert Jahren veröffentlicht wurde.

Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts beschränkte sich das Sparkassengeschäft weitgehend auf die Annahme von Spareinlagen und die Ausgabe von Hypothekenkrediten. Die zunehmenden Fortschritte in Wirtschaft, Gesellschaft und Technik ließen jedoch auch die Ansprüche der Kunden wachsen. Im ersten Jahrzehnt nach der Jahrhundertwende konnten die Sparkassen den Depositen- und Kontokorrentverkehr und insbesondere den bargeldlosen Zahlungsverkehr einführen. Ausgehend von Sachsen bauten sie seit 1909 ein reichsweites Überweisungsnetz auf. Weitere Geschäftsfelder kamen im Ersten Weltkrieg hinzu: Die Sparkassen durften nun auch Wertpapiere an ihre privaten Kunden verkaufen und diese Wertpapiere für sie in Depots verwahren und verwalten. Damit war die „bankmäßige“ Entwicklung der Sparkassen eingeleitet.

Nach dem Kriegsende bedrohte eine immer spürbar werdende Geldentwertung die Hauptgeschäftsfelder der Sparkassen, das langfristige Einlagen- und Kreditgeschäft. Trotz der neuen Geschäftsmöglichkeiten ging die Rentabilität der Institute erheblich zurück. Viele kommunale Träger kamen deshalb auf den Gedanken, zusätzlich zu ihren Sparkassen Stadt- und Kreisbanken zu gründen. Diese Kommunalbanken unterlagen nicht den Bestimmungen der Sparkassengesetze und konnten alle Bankgeschäfte betreiben.

Die Aufsichtsbehörden der Länder betrachteten diese Entwicklung mit Argusaugen, weil die Kommunen damit unerwünschte Risiken eingingen. Als erste wurde das preußische Innenministerium aktiv. Am 15. April 1921 publizierte es einen Erlass über „Die Errichtung von Kommunalbanken durch Gemeinden und Gemeindeverbände“*. Darin ging das Ministerium das Problem von zwei Seiten an: Zum einem drängte es die Kommunen dazu, ihre neuen Banken rechtlich zu verselbständigen und in haftungsrechtlich adäquate Gesellschaftsformen wie die Aktiengesellschaft und die GmbH zu überführen. Zum anderem weitete es die Geschäftskompetenzen der Sparkassen nochmals aus. So wurden insbesondere noch bestehende Höchstgrenzen für Depositen- und Kontokorrenteinlagen abgeschafft und den Sparkassen „sonstige bankmäßige Geschäfte“ widerruflich gestattet.

Völlige Freiheit bedeutete das allerdings nicht, denn der Erlass stellte klar: Ausgeschlossen müssen naturgemäß alle Geschäfte bleiben, die mit der ursprünglichen Aufgabe der Sparkassen, den Sparsinn zu fördern und als öffentliche Kredit-Institute zu dienen, unvereinbar sind, oder die die Sicherheit der Einlagen gefährden, oder endlich die der Stellung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im öffentlichen Leben und der durch ihre geschichtliche Entwicklung gegründeten Vertrauensstellung der öffentlichen Sparkassen nicht entsprechen.“**

Andere deutsche Länder zogen mit teilweise erheblicher Verzögerung nach. So schufen Bayern und Baden erst im April bzw. Juni 1923 die rechtlichen Grundlagen für die volle bankmäßige Betätigung der Sparkassen.

Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Geldentwertung in Deutschland bereits dramatisch beschleunigt. Befreit aus dem engen Korsett ihres bisherigen Geschäftsrechts, waren die Sparkassen jedoch in der Lage die existenzbedrohende Phase der Hyperinflation einigermaßen glimpflich zu überstehen. Nach der im Herbst 1923 eingeleiteten Währungsreform stabilisierten sie sich erstaunlich schnell wieder.

Private und genossenschaftliche Wettbewerber bemühten sich zwar in den folgenden Jahren darum, dass die bankmäßige Betätigung der Sparkassen wieder rückgängig gemacht werden. Aber auch dank der Gründung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes 1924 konnte die Sparkassenorganisation diese Attacken erfolgreich abwehren. Das Reichskreditwesengesetz bestätigte 1934 die Stellung der Sparkassen endgültig: Als Kreditinstitute waren sie den Banken grundsätzlich gleichgestellt.

Dr. Thorsten Wehber, Sparkassenhistorischen Dokumentationszentrum des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes

* Ministerial-Blatt für die Preußische innere Verwaltung, Jg. 82 (1921), Seite 128 – 132.
** Ebd, S. 130.

Literatur:
Günter Ashauer: Von der Ersparungscasse zur Sparkassen-Finanzgruppe. Stuttgart 1991.
Hans Pohl/Bernd Rudolph/Günther Schulz: Wirtschafts- und Sozialgeschichte der deutschen Sparkassen im 20. Jahrhundert. Stuttgart 2005.

Dieser Beitrag wurde ebenfalls in der SparkassenZeitung veröffentlicht.

  • Der Silbergroschen ist 150 Jahre alt und zeigt den König von Preußen, der 1871 Deutscher Kaiser wurde. : © Historisches Archiv des OSV

Der Silbergroschen

Jahrzehntelang hatten die preußischen Sparkassen mit diesem kleinen Geldstück zu tun, dem Silbergroschen. Eingeführt wurde er durch ein Münzgesetz im Jahr 1821. Fortan machten 30 dieser Stücke einen Taler, wie auch auf der Vorderseite zu lesen ist. Die neue Rechnungsweise stellte schon einen Schritt in Richtung Dezimalsystem dar, wenngleich weiterhin 12 Pfennige einen Groschen ergaben. Wie der Name sagt, war die Münze aus Silber, allerdings nur zum Teil. Der Feingehalt dieses Exemplars betrug lediglich 220/1.000, das Feingewicht also magere 0,483 Gramm! Eigentlich irreführend. Weil sie nicht nur aus Kupfer bestanden, wurden sie im Gegensatz zu den Kupfergroschen als Silbergroschen bezeichnet. Bis 1873 wurden die silberhaltigen Groschen geprägt. Noch drei weitere Jahre galten sie im Wert eines 10-Pfennig-Stücks als Zahlungsmittel. Da hatten die Sparkassen längst ihre Bücher umgestellt auf Mark und Pfennig.

  • Statistik Stadtsparkassen Regierungsezirk Stralsund 1909

    In der Zeitschrift des Königlich Preussischen Statistischen Landesamtes 1911 sind auf Seite 139 diese Daten zu finden. Das Bild ist grafisch bearbeitet. : © Historisches Archiv des OSV

Statistisches aus Vorpommern

Über die Einzahlungen, Rückzahlungen, Zinszuschreibungen, den Gesamteinlagenbestand, die verschiedenen Anlagen der Sparkassen, ihre Zinsüberschüsse, Verwaltungskosten sowie Rücklagen und mehr informierte im Königreich Preußen das Königliche Statistische Bureau beziehungsweise Landesamt. In einigen Jahren wurden in der Zeitschrift der Einrichtung sogar Daten zu jeder einzelnen Sparkasse veröffentlicht. Eine wertvolle Quelle zur Geschichte des Sparkassenwesens nicht nur in Vorpommern ist zum Beispiel die Ausgabe des Jahres 1911, die auf 1909 zurückblickt. Sogar Gründungsjahre sind abgedruckt.

Weil den Sparkassen vom Staat eine sozialpolitische Bedeutung zugemessen wurde, betrachtete die Sparkassenstatistik sogar Kontengrößen. Ob allerdings alle Sparbücher mit nicht so hohen Einlagen in der Realität „kleinen Leuten“ gehörten, ist fraglich. Zugleich beschränkten unterschiedliche satzungsmäßige Kontenobergrenzen das Einlagengeschäft. Bemerkenswert erscheint in dem Zusammenhang, dass beim ältesten Institut im Geschäftsgebiet der heutigen Sparkasse Vorpommern tatsächlich nur Sparbücher bis 3.000 Mark erlaubt waren.