Der BGH hat entschieden: Der Rotton HKS 13 bleibt eingetragene Farbmarke für die Sparkassen-Finanzgruppe | Kurze Chronik eines langjährigen Rechtsstreits
Leuchtendes Rot gehört zur Sparkasse, wie sattes Blau zur Deutschen Bank oder intensives Gelb zur Commerzbank. 1972 eingeführt, hat es sich inzwischen als Hausfarbe der Sparkassen etabliert. Studien belegen: 97 % der Deutschen kennen Sparkassen, die die beliebtesten Geldinstitute zum Führen von Gehalts- und Girokonten sind.* Mehr als die Hälfte der Verbraucher können ihnen die so typische Signalfarbe zuordnen. Georg Fahrenschon, Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV), unterstreicht: „Das Sparkassen-Rot gibt den Verbrauchern Orientierung im Markt. Das ist wichtig, denn das Geschäftsmodell der Sparkassen unterscheidet sich wesentlich von dem der Privatbanken.“
„Rot“ also gleich Sparkasse? Ganz so einfach war es in den letzten Jahren nicht, wie der lang anhaltende Rechtsstreit zwischen Sparkassenorganisation und der spanischen Bankengruppe Santander zeigt. Beide nutzen in ihrem Außenauftritt kaum voneinander unterscheidbare Rottöne: HKS 13 und HKS 14. Beide wollten auch davon nicht abrücken, sodass Santander die Löschung der 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrierten Sparkassen-Farbmarke beantragte. Der BGH, das höchste deutsche Zivilgericht, entschied nun endgültig in der Streitsache. „Die rote Farbmarke der Sparkassen [ist] nicht im Markenregister zu löschen“, teilte die Pressestelle des Bundesgerichtshofs in ihrer Information Nr. 129/2016 mit.
Ob nun Ruhe einkehrt, bleibt abzuwarten. Denn natürlich will Santander das Urteil prüfen und schauen, ob man dagegen vorgehen kann. Auch bleibt abzuwarten, welche Folgen das für die Gruppe haben wird. Santander also zukünftig ganz in Grün, Schwarz oder Orange? Alles möglich. Aber auch die Sparkassen bleiben am Thema dran. Vier Verletzungsverfahren wurden vom DSGV angestrengt mit dem Ziel, „dass das Santander-Rot so weit wie möglich vom Markt verschwindet.“
Manch einen mag dieser Kampfgeist befremden. Doch schaut man genauer hin, wird schnell klar, dass es für Unternehmen heutzutage selbstverständlich, unter Umständen sogar existentiell, ist, sich eigene Marken schützen zu lassen und Nachahmern entgegenzutreten. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG (Markengesetz) „können alle Zeichen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen […], sowie sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, geschützt werden.“ Sie müssen allerdings geeignet sein, „Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ Das Sparkassenrot trägt definitiv zu solch einer Unterscheidung bei. Oder was meinen Sie?
*aktuelle Befragungsergebnisse, Quellen: Stern und VuMA, lt. Statista 2016
Kurze Chronik eines langjährigen Rechtsstreits
1972 Der Rotton HKS 13 wird auf Vorschlag des renommierten Designers Otl Aicher Hausfarbe der deutschen Sparkassenorganisation
7.2.2002 Anmeldung des Farbtons „Rot (HKS 13)“ als Marke durch den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV), den Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
11.7.2007 Registrierung der abstrakten Farbmarke „Rot (HKS 13)“ als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ beim DPMA, Markeninhaber: DSGV
15.1.2008 Antrag der Oberbank AG auf Löschung der Sparkassen-Farbmarke, Begründung: Farbe hat infolge ihrer Nutzung keine Unterscheidungskraft erworben; Der DSGV tritt dem Antrag entgegen
16.6.2009 Entscheidung DPMA: Zurückweisung des Antrags, da Sparkassenrot infolge der Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat; Belege des DSGV: u. a. Verbraucherbefragung vom 24.1.2006
Beschwerde der Oberbank beim Gerichtshof (Dritte Kammer): Ziel ist Aufhebung der Entscheidung des DPMA und Löschung der eingetragenen Farbmarke; Der DSGV beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und legt eine weitere, im Juni 2011 durchgeführte Verbraucherbefragung vor
19.10.2009 Antrag der Banco Santander und der Santander Consumer Bank auf Löschung der Farbmarke, Basis: aufgeführte Gründe der Oberbank 2008, demoskopische Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen; Der DSGV tritt den Löschungsanträgen entgegen
24.4.2012 Verbindung beider Verfahren, Entscheidung DPMA: Zurückweisung der Löschungsanträge, Basis: dieselben Gründe wie 2009
Beschwerde der Banco Santander und der Santander Consumer Bank; Der DSGV beantragt Zurückweisung der Beschwerde
19.3.2013 Beschluss des Bundespatentgerichts: Aussetzung des Verfahrens und Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
14.5.2013 Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs: Verbindung der vorliegenden Rechtssachen zu einem gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren
19.6.2014 Urteil des EuGH: Bestätigung der grundsätzlichen Möglichkeit des Schutzes einer konturlosen Farbe als Marke
8.7.2015 Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG): Bestätigung des Löschungsantrags der spanischen Banco Santander S.A. und ihrer deutschen Tochter, der Santander Consumer Bank AG, Begründung: Die Sparkassen-Farbmarke hat sich weder zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt; Der DSGV legt Revision ein
21.7.2016 Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH): Die beim Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Farbmarke „Rot (HKS 13)“ muss nicht gelöscht werden; Begründung: Breite Durchsetzung des Sparkassenrots im Markt.