• Historisches Archiv des OSV : © In der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 wurde die rechtliche Selbstständigkeit der Sparkassen gefordert.

Wie die Sparkassen Körperschaften öffentlichen Rechts wurden

Heute sind die kommunalen Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Vor genau 90 Jahre ordnete Reichspräsident Paul von Hindenburg in einer seiner Notverordnungen an, dass die Sparkassen eine eigene Rechtspersönlichkeit bekommen sollten. In Kapitel I des fünften Teils der Verordnung „zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen“ wurden zunächst die Landesregierungen ermächtigt und verpflichtet, dies ihrerseits durch Verordnungen umzusetzen. Mit ihrer rechtlichen Selbstständigkeit sollten die Geldinstitute ein separates Vermögen erhalten. Probleme klammer Träger konnten sich so nicht auf das Sparkassenvermögen auswirken. Der Fall Glashütte war nicht lang her. Die kommunale Gewährträgerhaftung blieb erhalten. Neu war, dass den Vorständen der Sparkassen künftig auch Mitglieder angehörten, die nicht den Verwaltungen entstammten.

Diverse Anlagevorschriften gab es angesichts der Bankenkrise und der prekären Lage der Gemeinden. Kredite an Kommunen durften 25 Prozent der Einlagen nicht übersteigen. Inbegriffen war der Erwerb von kommunalen Anleihen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen. Des Weiteren konnten die Sparkassen nur 40 Prozent der Einlagen in Hypotheken anlegen. Jedem Kreditnehmer war höchstens ein Prozent der Einlagen als Personalkredit zu gewähren, wenn dessen Kredite 20.000 Reichsmark überstiegen. Zur Liquiditätssicherung galt es, 30 Prozent der Spareinlagen und 50 Prozent der sonstigen Einlagen in flüssigen Werten anzulegen. 10 Prozent der Spareinlagen und 20 Prozent der anderen Einlagen sollten als Liquiditätsreserve bei der zuständigen Girozentrale gehalten werden. Neben diesen ganzen Vorschriften gab es noch etwas Positives im Bereich Markenschutz. Die Bezeichnung „Sparkasse“ war fortan den öffentlichen Sparkassen vorbehalten. Jahrelang hatte es diesbezüglich Auseinandersetzungen mit genossenschaftlichen Kreditinstituten gegeben.

Umgesetzt wurde die Verordnung Hindenburgs zum Beispiel am 20. Juli 1932 durch eine Verordnung der letzten demokratischen Regierung des Freistaats Preußen. Mit dem Inkrafttreten einer Mustersatzung, die von den Trägern bis zum 30. September 1932 anzunehmen war, erhielten die preußischen Sparkassen „Rechtsfähigkeit und die Eigenschaft von Körperschaften öffentlichen Rechts“. Damit ging das Sparkassenvermögen einschließlich der Schulden auf die mit Rechtsfähigkeit ausgestattete kommunale Sparkasse über. Auch die anderen Vorgaben vom 6. Oktober 1931 wurden umgesetzt. Mit der neuen Satzung war auch ein neuer Vorstand zu bilden. Ihm sollte mindestens ein „Angehöriger des Gewährverbandes“ angehören, welchen der Bürgermeister beziehungsweise Landrat als Mitglied bestellte. Auch heute noch gehören sachkundige Bürger den Verwaltungsräten der Sparkassen an.

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